Vorbemerkung
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.04.1994 beschlossen und am 24.08.1994 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nr. 6670 eingetragen.
1. Änderung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.02.1997.
2. Änderung auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.03.1999.
I n h a l t s ü b e r s i c h t
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Organe
§ 4 Jahreshauptversammlung
§ 5 Außerordentliche Hauptversammlung
§ 6 Vorstand
§ 7 Leitung der Mitgliederversammlungen, Beschlussfähigkeit
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
§ 9 Mitglieder
§ 10 Pflichten der Mitglieder
§ 11 Ende der Mitgliedschaft
§ 12 Chorleiter
§ 13 Beirat
§ 14 Einnahmen
§ 15 Mitgliedsbeiträge
§ 16 Verwendung der Einnahmen
§ 17 Kassenprüfung
§ 18 Auflösung des Vereins
§ 19 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der im Jahre 1867 gegründete Verein hat den Namen KLEEFELDER CHORGEMEINSCHAFT, nachfolgend „Verein“ genannt. Dem Verein gehören unter anderem folgende Chöre an:
a) Kleefelder Männerchor von 1867,
b) Konzertchor Kleefeld,
c) Gemischter Chor Kleefeld,
d) Junger Chor Kleefeld,
e) Kleefelder Kinderchor.
(2) Nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover erhält der Name des Vereins den Zusatz „e.V.“
(3) Sitz des Vereins ist die Landeshauptstadt Hannover.
(4) Der Verein ist Mitglied im Niedersächsischen Chorverband im Deutschen Allgemeinen Sängerbund e.V.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Chorgesanges.
(2) Diesem Zweck dienen regelmäßige Chorproben, Konzerte sowie andere musikalische und gesellschaftliche Veranstaltungen. Der Verein stellt sich dabei insbesondere auch in den Dienst der Öffentlichkeit; er dient dem allgemeinen kulturellen Interesse.
(3) Der Verein ist als Idealverein selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche oder gewinnorientierte, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.
§ 3 Organe
Der Verein hat folgende Organe:
1. Mitgliederversammlungen
a) Jahreshauptversammlung,
b) außerordentliche Hauptversammlung,
2. Vorstand.
§ 4 Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres Jahres statt. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung wird den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen, über die in der Jahreshauptversammlung beraten und beschlossen werden soll. Diese Anträge sind dem Vorstand schriftlich mit Begründung so rechtzeitig einzureichen, dass sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.
(3) Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung,
b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung des Vorstandes,
c) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Wahl des Beirats,
g) Beschlüsse über Anträge,
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) Ausschluss von Mitgliedern,
k) Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung.
(4) Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 5 Außerordentliche Hauptversammlung
(1) Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe einberufen werden. Dem Antrag der Mitglieder auf Einberufung muss binnen drei Monaten stattgegeben werden.
(2) Im übrigen gelten für die außerordentliche Hauptversammlung die Vorschriften von § 4 sinngemäß.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht im Sinne von § 26 BGB aus:
a) 1. Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden,
c) Schatzmeister,
d) Jugendleiter.
(2) Der 1. oder 2. Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Vorstand gemäß § 26 BGB.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Hierzu gehören insbesondere:
a) Vollziehen der Regelungen dieser Satzung,
b) Planen und Durchführen sämtlicher organisatorischen Maßnahmen,
c) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen,
d) Erstellen des Jahreswirtschaftsplanes,
e) Verfügen über die Einnahmen und das Vermögen des Vereins.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Zur Regelung weiterer Einzelheiten, insbesondere die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder, gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
(5) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl dieses Vorstandsmitgliedes.
§ 7 Leitung der Mitgliederversammlungen, Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden, bei deren Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Mitglieder des Vorstandes, die Kassenprüfer und die Mitglieder des Beirats werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Über Anträge wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Bei Satzungsänderungen und bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Anträge, die während der Mitgliederversammlung gestellt und durch zwei Drittel der anwesenden Mitglieder unterstützt werden, werden in der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen.
(5) Minderjährige Mitglieder sind selbst nicht wahl- und abstimmungsberechtigt. Sie müssen sich durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten lassen.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
§ 9 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus aktiven (singenden) und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die den Verein unterstützen will.
(2) Die Mitgliedschaft in dem Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Satzung.
(3) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein oder die Förderung oder Verbreitung des Laienchorwesens besondere Verdienste erworben haben. Darüber hinaus können auch Mitglieder mit 50-jähriger Vereinsmitgliedschaft Ehrenmitglied werden.
(4) Die Ernennung der Ehrenmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern.
(2) Die Mitglieder müssen ernsthaft bestrebt sein, zueinander ein harmonisches, dem Gemeinsinn verpflichtetes Verhältnis zu entwickeln, wie es dem Selbstverständnis von Chören entspricht. Die Interessen des Einzelnen haben sich dabei dem Ganzen unterzuordnen.
(3) Die singenden Mitglieder haben darüber hinaus die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Nur dadurch wird ein relativ einheitlicher Wissensstand und homogener Klangkörper in den Chören erreicht, der für erfolgreiche Konzerte und sonstige öffentliche Auftritte unabdingbar ist.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge vierteljährlich im voraus zu entrichten. Gleiches gilt für ggf. aus besonderem Anlass von der Mitgliederversammlung beschlossene Umlagen.
§ 11 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende erfolgen.
(3) Von dem Verein können Mitglieder ausgeschlossen werden, die gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen, indem sie insbesondere
a) trotz wiederholter Mahnung ihre Mitgliedsbeiträge nicht bezahlen,
b) den Ruf des Vereins schädigen,
c) gegen die Satzung verstoßen.
(4) Den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 12 Chorleiter
Die Chorleiter der einzelnen Chöre werden vom Vorstand im Einvernehmen mit den Chören ausgewählt und vom Vorstand angestellt. Einzelheiten der Anstellung werden zwischen Vorstand und Chorleitern verhandelt und in Chorleiterverträgen verbindlich festgelegt. Hier sind neben den beiderseitigen Rechten und Pflichten insbesondere auch die vom Verein zu zahlenden Chorleitervergütungen geregelt.
§ 13 Beirat
(1) Die Mitglieder des Beirats unterstützen die Arbeit des Vorstandes und der Chorleiter. Dem Beirat gehören unter anderem an:
a) Stimmführer/Betreuer,
b) Notenwarte,
c) Protokollant,
d) Festausschuss.
(2) Bezeichnung und Aufgaben dieser sowie ggf. weiterer Beiratsmitglieder legt der Vorstand fest.
(3) Der Beirat wird von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt.
§ 14 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Überschüssen aus Veranstaltungen, öffentlichen Zuschüssen und privaten Spenden.
§ 15 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge muss so bemessen sein, dass der Betriebsaufwand des Vereins gedeckt ist. Zum Betriebsaufwand gehören insbesondere
- Chorleitervergütungen,
- Aufwendungen für Notenmaterial, Instrumente und Reparaturen,
- Raummiete,
- Verwaltungsaufwand.
Werden von der öffentlichen Hand Zuschüsse gewährt, sind diese bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen.
(3) In Einzelfällen kann der Mitgliedsbeitrag aus sozialen Gründen ermäßigt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 16 Verwendung der Einnahmen
(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zweckgebundene öffentliche Zuschüsse und private Spenden sind ausschließlich für ihren Zweck zu verwenden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Eine Aufwandsentschädigung bleibt vorbehalten.
(3) Bei außerordentlichen Ausgaben entscheidet der Vorstand. Hierbei sind die Besonderheiten und Wünsche der einzelnen Chöre angemessen zu berücksichtigen.
(4) Mit den Mitgliedsbeiträgen und öffentlichen Zuschüssen ist der ordentliche Singbetrieb in den einzelnen Chören des Vereins zu bestreiten.
(5) Der Schatzmeister besorgt und verwaltet sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er hat über alle Kassen- und Geschäftsvorfälle Rechnung zu legen.
§ 17 Kassenprüfung
(1) Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung die sachliche und rechnerische Führung aller Kassen- und Geschäftsvorfälle sowie die Kassenbestände. Darüber hinaus können auch unvermutete Kassenprüfungen vorgenommen werden.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt an den Niedersächsischen Chorverband im Deutschen Allgemeinen Sängerbund e.V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 19 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung in Kraft und ersetzt die vorherige Satzung. Die Satzung tritt als e.V. mit dem Datum der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover in Kraft.
(2) Sofern vom Registergericht oder Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand gem. § 26 BGB ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen abzuändern.
Vordrucke
| Mitgliederinformation [206 KB] | 08.03.2010 |
| Satzung [184 KB] | 15.03.1999 |
| Aufnahmeantrag [149 KB] | 18.09.2009 |
